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   LSG Nordrhein-Westfalen, 31.07.2020 - L 4 U 619/18   

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https://dejure.org/2020,28191
LSG Nordrhein-Westfalen, 31.07.2020 - L 4 U 619/18 (https://dejure.org/2020,28191)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 31.07.2020 - L 4 U 619/18 (https://dejure.org/2020,28191)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 31. Juli 2020 - L 4 U 619/18 (https://dejure.org/2020,28191)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Fußballverein mit verschiedenen Herrenmannschaften, u. a. einem in der Regionalliga West - Heranziehung zu Anteilen der gemein-samen Lastentragung rechtens - Kein eigenständiger Begriff der Gemeinnützigkeit im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung - maßgeblich ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 15.05.2012 - B 2 U 4/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Lastenausgleich für das Umlagejahr 2007 -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 31.07.2020 - L 4 U 619/18
    Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 15.05.2012 - B 2 U 4/11 R - entspreche der Begriff der Gemeinnützigkeit in § 180 SGB VII dem der §§ 51 ff. AO.

    Einen eigenständigen unfallversicherungsrechtlichen Begriff der Gemeinnützigkeit gibt es nicht; der Begriff ist vielmehr nach der Entstehungsgeschichte der Freistellungsvorschrift, ihrem systematischen Zusammenhang mit den anderen Regelungen des § 180 SGB VII sowie dem Zweck der Freibeträge unter Rückgriff auf die Vorschriften der Abgabenordnung zu bestimmen (BSG, Urteil vom 15.05.2012 - B 2 U 4/11 R Rn. 34 ff.; Lindemann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Auflage 2014, § 180 Rn. 8; Höller a.a.O. Rn. 5).

  • BSG, 09.11.2010 - B 4 AS 37/09 R

    Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Verfahrensfehler - Heilung - Nachholung

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 31.07.2020 - L 4 U 619/18
    Dies kann während des Widerspruchsverfahrens erfolgen, wenn dem Betroffenen - z.B. durch Einlegung des Widerspruchs - hinreichende Gelegenheit gegeben worden ist, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (BSG, Urteil vom 09.11.2010 - B 4 AS 37/09 R Rn. 17; vgl. auch Schütze, SGB X, 9. Auflage 2020, § 41 Rn. 15).
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